- Abschlag
- I. Form der Auktion:⇡ Veiling.II. Effektenmarkt:⇡ Disagio.III. Steuerrecht:1. Grundsätzliches: Im Steuerrecht wird i.d.R., wenn Schätzungen für den Wert eines Wirtschaftsgutes notwendig werden, ein A. vorgesehen, um den Unsicherheiten der Schätzung Rechnung zu tragen oder um Besonderheiten im Vergleich zu Vergleichsobjekten zu berücksichtigen.- 2. Bewertung von Grundstücken und Betriebsgrundstücken für die Grundsteuer (Einheitswert): a) Beim Sachwertverfahren (⇡ Sachwert) kann zur Ermittlung des ⇡ Gebäudewerts ein A. für bauliche Mängel und Schäden vorgenommen werden. Die Höhe des A. richtet sich dann nach Bedeutung und Ausmaß der Schäden (§ 87 BewG).- b) Bei der Bewertung des ⇡ Erbbaurechts wird ein A. vorgenommen, wenn sich der Erbbauberechtigte verpflichtet hat, bei Beendigung des Erbbaurechts das Gebäude abzubrechen (§ 92 IV BewG).- c) A. finden sich sowohl beim Ertragswertverfahren als auch beim Sachwertverfahren (vgl. §§ 82, 86 und 88 BewG.- 3. Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer gemäß §§ 138 ff. BewG (Bedarfswertverfahren): Bei unbebauten Grundstücken wird ein A. von 20 Pozent von den Bodenrichtwerten vorgenommen (§ 145 III BewG). Bei bebauten Grundstücken wird dem Alter des Gebäudes durch einen A. Rechnung getragen (0,5 Prozent pro Jahr, maximal aber 25 Prozent, § 146 IV BewG). In Sonderfällen kann der A. auf die Bodenrichtwerte 30 Prozent betragen (§ 147 BewG). Bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist ein A. von 15 Prozent vorgesehen für die mit der Hofstelle verbundene Betriebswohnung (§ 143 III BewG).- 4. Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer: Üblicherweise wird die Höhe der Pensionsrückstellung aus dem Ertragsteuerrecht übernommen, jedoch ist das nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige ertragsteuerlich nicht bilanziert. Dann muss die Rückstellung nach Bewertungsrecht berechnet werden.
Lexikon der Economics. 2013.